Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die restlichen Erben.
Das ist das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt hatte der Inhaber eines Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers durchführte. Die Rechnung richtete er an die Witwe. Zudem nahm er die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus deren Stellung als Miterben.
Das AG wies seine Klage jedoch ab. Er habe die Bestattung nur im Auftrag der Witwe durchgeführt, gegen die übrigen Erben habe er keinen Anspruch. Mit diesen bestehe kein geschlossener Vertrag. Auch aus deren Stellung als Miterben ergebe sich nichts anderes. Der im Gesetz geregelte Ausgleichsanspruch komme dem Bestattungsunternehmer nicht zugute. Das Gesetz verschaffe hier nur demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Damit solle derjenige, der dem Verstorbenen besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe sein müsse, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen können. Er müsse so nicht befürchten, auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben (AG Bottrop, 11 C 87/10).