Hat der Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts (Grundstückstausch mit Zuzahlung) geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Die Nacherbin fühlte sich beeinträchtigt und klagte auf Rückabwicklung.
Das LG – bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg – gab ihr recht. Wie Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 EUR, der Gegenwert hingegen nur rund 220.000 EUR. Deshalb fehle es nach Ansicht der Richter an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, sodass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke sei daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen – allerdings nur gegen Rückgabe des Tauschgrundstücks und Rückzahlung der Zuzahlung an den Beklagten.
Hinweis: (Vor-)Erbschaft ist nicht gleich Erbschaft. Denn der Vorerbe darf das Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen. Beim (zu) günstigen Erwerb von ihm muss man damit rechnen, dass der Nacherbe später Rückabwicklung verlangen kann (LG Coburg, 12 O 171/07; OLG Bamberg, 6 U 38/08).