Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08).