Erweckt ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch, wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.
Das ist das Ergebnis eines teuren Rechtsstreits für die Stadt Baden-Baden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau, deren Bekannter sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mann als Erben einsetzen wollte. Der Ehemann setzte deshalb handschriftlich den Text des Testaments auf, in dem die Eheleute als alleinige Erben bestimmt wurden. Gemeinsam mit dem Bekannten begab er sich in das Rathaus zum Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom Ehemann geschriebenen Testaments vor. Danach unterzeichnete der Bekannte das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei. Er steckte das Schriftstück in einen Briefumschlag, verschloss diesen und siegelte über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel. Nach dem Tod des Bekannten stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Hier war der Text dagegen von der falschen Person geschrieben worden. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz von der Stadt Baden-Baden. Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Verurteilung der Stadt in Höhe von ca. 76.000 EUR. Die Richter entschieden, dass der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt habe. Er habe nicht nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Er ging jedoch danach mit dem Bekannten und dem Ehemann der Klägerin den Text gemeinsam durch und fragte anschließend den Bekannten, ob es so in Ordnung sei. Nachdem dieser bestätigte, wies der Ortsvorsteher noch darauf hin, dass er das Testament gut auffindbar hinterlegen solle. Diese Tätigkeit des Ortsvorstehers nehme nach Ansicht der Richter jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche Verhalten sei geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht von dem Bekannten, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen entstanden sei. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Allerdings bestehe ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von zusammen 25 Prozent. Es müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament eigenhändig verfasst werden müsse (OLG Karlsruhe, 12 U 102/10).