Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Krankheit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen könne (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Hinweis: Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet, oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 547/09).