Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung Ehegatten gleichzustellen, wenn am oder nach dem 01. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten – Arbeitnehmer – und dem Versorgungsschuldner – Arbeitgeber – noch ein Rechtsverhältnis bestand. Es reicht aus, wenn der frühere Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder eine Betriebsrente bezieht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf das Versorgungsrecht der Beamten Bezug genommen haben.
BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az. 3 AZR 294/09, Volltext-ID: 3K207960
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