Das Einbürgerungsverfahren eines anerkannten Asylbewerbers darf nicht aus dem Grund ausgesetzt werden, dass zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachgefragt wird, ob ein Widerruf der Asylanerkennung angedacht ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren auf einer innerbehördlichen Weisung beruht, da es für ein solches Vorgehen an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt. Zudem ist von einem Fortbestehen der Asylanerkennung auszugehen, wenn das Bundesamt nicht rechtzeitig über den Widerruf entschieden hat, wobei unabhängig von der Mindestdauer jedenfalls nach einer Zeit von 16 Monaten vom Fortbestand auszugehen ist. StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; StAG § 12a Abs. 3
VG Darmstadt, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 5 K 1115/09
Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH