Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Allerdings wolle das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besserstellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher seien grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren. Ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs falle daher nicht hierunter (BGH, XII ZR 9/07).