Werden im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und hob die Verurteilung eines Autofahrers auf. Dieser hatte auf der Flucht vor der Polizei beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Es entstand Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine erhebliche Betäubungsmittelkonzentration. Er wurde deshalb u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Dem BGH war der Sachverhalt für eine Verurteilung jedoch nicht ausreichend. Die Feststellungen würden nicht belegen, dass der Autofahrer infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu führen. Zwar seien in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Dies rechtfertige für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergebe das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als "hoch" anzusehen seien. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es könne auch aus der Tatsache, dass der Autofahrer beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Autofahrer sei auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Sein Fahrfehler könne daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen (BGH, 4 StR 272/08).