An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte. Am 11.5. befuhr er um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml. Deswegen wurde er vor dem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt.
Seine Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Das OLG hielt die Ausführungen des Amtsgerichts zur Fahrlässigkeit für nicht ausreichend. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genüge nicht etwa das bloße Wissen um den Cannabis-Konsum. Fahrlässigkeit sei vielmehr nur ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setze. Grundsätzlich sei es nämlich nicht erforderlich, dass er sich einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt habe, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben könne. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt könne es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liege. Das sei auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt der Fall. Dann müsse das Gericht nähere Ausführungen machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte (OLG Celle, 322 SsBs 247/08).