Es verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde. Voraussetzung ist, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
EuGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. C-135/08
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