Eine Biogasanlage wird auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dem die Anlage eingesetzt werden soll, vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet ist.
Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Landwirts, der auf einem gepachteten Hof eine Biogasanlage betreiben wollte. Da die zuständige Behörde die Genehmigung verweigerte, zog er vor Gericht.
Die Richter gaben seiner Klage statt und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei wiesen sie auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) hin. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, und wenn esDiese Voraussetzungen seien nach Ansicht der Richter erfüllt. So könne ein landwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben werde, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebs vorlägen. Weiterhin werde eine Biogasanlage auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichte und beabsichtige, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse sei nämlich Landwirtschaft im Sinne des BauGB. Einer darüber hinausgehenden – anderen – landwirtschaftlichen Produktion bedürfe es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit zu erfüllen (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10253/07).