Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen.
Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten ab. Die Richter gaben vielmehr dem Mieter recht, der die Kosten für den Aufzug aus der Nebenkostenabrechnung herausgerechnet und nicht bezahlt hatte. Der Aufzug befand sich im Hauptgebäude, seine Wohnung im vierten Stock des Quergebäudes konnte er damit nicht erreichen. Die Richter machten deutlich, dass die „ausgeschlossenen“ Mieter an Kosten für Einrichtungen, die nur bestimmten Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, nicht beteiligt werden dürften.
Hinweis: Gleichwohl hält der BGH daran fest, dass die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen benachteiligt. Der Erdgeschossmieter muss die Kosten daher tragen (BGH, VIII ZR 128/08).