Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss stets vor der Frage, ob seine Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt dazu Folgendes:
Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).
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