Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt und unterliegen damit eigentlich der Beitragspflicht. Unter arbeitgeberseitige Leistungen fallen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen und Kontoführungsgebühren. Als Sozialleistungen gelten u.a. das Kranken- und Verletztengeld oder das Übergangs- und Elterngeld.
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig neben Sozialleistungen Bezüge, können diese seit dem 1.1.2008 in der Sozialversicherung häufiger beitragsfrei sein. Der Grund dafür ist eine neue Bagatellgrenze von 50 EUR. Danach sind Bezüge immer dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR pro Monat übersteigen. Andernfalls ist der Teil, der über dem Nettoarbeitsentgelt liegt, also auch die ersten 50 EUR, beitragspflichtig.
Hinweis: Die Sonderregelungen gelten allerdings nicht für Einmalzahlungen während des Bezugs von Sozialleistungen.