Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem 16-jährigen Sohn stellten die Ärzte eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren die Ärzte der Auffassung, dass er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Der Beihilfeberechtigte schaffte zwei Geräte für 3.781,94 EUR an und beantragte beim Bund die Beihilfe. Diese wurde auf 1.640,00 EUR festgesetzt, da nach den Beihilfevorschriften je Gerät maximal 1.025,00 EUR beihilfefähig seien. Von diesem Betrag müsse der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent übernehmen. Hiermit war der Beihilfeempfänger nicht einverstanden und beantragte nach erfolgloser Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Rechtsschutz beim VG.
Die Klage war erfolgreich. Der Bund, so das VG, müsse insgesamt 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte, also insgesamt 3.025,55 EUR übernehmen. Der Beihilfeempfänger habe daher noch Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 EUR. Aufgrund der ärztlichen Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht des Sohns medizinisch notwendig gewesen seien. Zwar ergebe sich aus den einschlägigen Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften eine Höchstbetragsgrenze für ein Gerät von 1.025,00 EUR je Ohr. Jedoch sei diese Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten müsse. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene Höchstbetragsregelung nicht gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen, dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze regulär erhältlich seien (VG Koblenz, 2 K 226/07.KO).