Die Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.
Mit dieser Begründung erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Bebauungsplan für unwirksam. Dieser wies in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus. Hierauf sollte ausschließlich der Bau von Wohngebäuden möglich sein. Die Vorinstanz sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird. Voraussetzung sei, dass der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.
Das BVerwG ist mit seiner Entscheidung dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt. Es hat den Bebauungsplan vielmehr im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets sei nach Ansicht der Richter nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden könnten (BVerwG, 4 CN 5.07).