Führt eine Bank versehentlich eine Anweisung doppelt aus, darf sie das Konto des Anweisenden nicht doppelt belasten. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem betreffenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass die Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden habe. Sie könne den versehentlich zuviel überwiesenen Betrag daher nur von dem Anweisungsempfänger herausverlangen. Sei dieser zwischenzeitlich entreichert, bleibe die Bank auf dem Schaden sitzen (BGH, XI ZR 389/09).