Ein mit einem Partikelfilter ausgerüstetes Dieselfahrzeug hat einen Sachmangel, wenn es wegen des in bestimmten Abständen nötigen "Freibrennens" des Filters bei konstant höherer Geschwindigkeit (Regenerieren) für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr ungeeignet ist.
Das musste sich ein Kfz-Händler in einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Er hatte einem Käufer einen neuen Opel Zafira 1.9 CTDI mit Rußpartikelfilter verkauft. Schon kurz nach Auslieferung kam es wegen einer Verstopfung des Filters zu Störungen. Während der Käufer darin einen Gewährleistungsfall sah, berief sich der Händler auf den Stand der Technik. Mit einem "Freibrennen" in bestimmten Intervallen bei Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten sei das Problem gelöst. Dies werde zudem in der Bedienungsanleitung erläutert.
Das LG Ellwangen hat der Rückabwicklungsklage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel bejaht. Der Wagen sei nicht von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit. Prüfmaßstab sei nicht der Stand der Technik bei Opel, auch nicht derjenige von anderen Dieselfabrikaten mit dem gleichen Problem. Abzustellen sei vielmehr darauf, inwieweit Dieselfahrzeuge generell für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Danach könne nicht zweifelhaft sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise von Hersteller oder Händler davon ausgehen könne, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor – so wie ein Benziner oder ein Diesel ohne Filter – auch im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. Mit einem Partikelfilter verbinde der Durchschnittskäufer nur einen reduzierten Schadstoffausstoß, keine Einschränkung im Fahrbetrieb (OLG Stuttgart, 3 U 236/07).