Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt.
Hinweis: Seit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.
(OLG Celle, 32 Ss 193/08; EuGH, C-225/07)