Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten, danach darf er in Ruhe überlegen, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft. Diese Überlegungszeit darf bis zu drei Tage dauern.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Summe aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Überlegungszeit muss der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zugeschlagen werden. Da ist sich die Rechtsprechung einig.
Hinweis: Unterschiedlich wird nur gesehen, wie lange der Geschädigte überlegen darf. Die drei Tage, die das OLG als Obergrenze zieht, sind durchaus im Trend der Rechtsprechung (OLG Celle, 5 U 159/13).