Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Das ist das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos.
Die Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08 und VI ZR 199/08).