Nimmt der Arbeitgeber die über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seinem Arbeitgeber tätig war. Im Betrieb waren betriebsbedingte Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber gab daher bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Der Arbeitgeber behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies er zurück. Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, um ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu erhalten, das eine Abfindung i.H.v. ca. 170.000 EUR umfassen sollte.
Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter fehle es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Den älteren Arbeitnehmern bleibe ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie würden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolge wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Arbeitgeber seien im Rahmen eines geplanten Personalabbaus nicht gezwungen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen geschlossen habe und damit von seiner selbst gesetzten Regel abgewichen sei. Der Arbeitgeber sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen (BAG, 6 AZR 911/08).