Die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingefügte "Wartefrist" in die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit im Fünften Sozialgesetzbuch, nach der abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der jeweils für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach drei Kalenderjahren mit einem solchen Einkommen versicherungsfrei werden, gilt auch für solche Versicherten, die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung selbstständig tätig waren und die bereits privat krankenversichert sind. Auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens als Selbstständige kommt es dabei nicht an.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2010, Az. L 4 KR 1420/09
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