Mieter einer Altbauwohnung müssen gegebenenfalls mit zugigen Fenstern leben.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Karlsruhe hin. Die Richter entschieden, dass Mieter einer Altbauwohnung nur den Standard erwarten könnten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hätten vergleichbare Wohnungen in der Umgebung ebenfalls keine neuen Fenster, bestehe kein Anspruch auf Modernisierung. Im konkreten Fall habe daher der Mieter die Miete nicht kürzen dürfen (LG Karlsruhe, 9 S 157/05).