Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine "Frankierbitte" auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Klage zurück, mit dem einem Versandhändler diese Klausel in seinen AGB untersagt werden sollte: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück". Nach Ansicht der Richter könne der Verbraucher hieraus nur schließen, dass es der Versandhändler als seine Pflicht ansehe, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Einen Wettbewerbsverstoß konnten die Richter daher nicht feststellen (OLG Hamburg, 3 W 83/07).