Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird; eine Duldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Allein die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar. Die vorübergehende Trennung eines ausländischen Ehemannes von seiner deutschen Ehefrau, der unter Verstoß gegen Visumsvorschriften in das Bundesgebiet eingereist ist und hier geheiratet hat, ist zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens grundsätzlich nicht unzumutbar und stellt in der Regel keinen Duldungsgrund dar.
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25.02.2010, Az. 5 L 4/10
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