Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz auch im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.
Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)". Danach hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche:
§ 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.
Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor.
Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen vollständiger Freistellung und teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in selbstbestimmtem Umfang.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn schriftlich über den gewünschten Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, von denen der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten ist.
Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine solche Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen bestimmt oder bestimmbar sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich ausgeschlossen ist.