Der Deutsche Bundestag hat eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die Regelung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen schaffen, da es bisher keine gesetzliche Bestimmung zur Patientenverfügung gab. Derartige Vorgaben und verlässliche Regelungen sind aber erforderlich, wenn über ärztliche Eingriffe bei Menschen entschieden werden muss, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die neue Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Die Beachtlichkeit des Patientenwillens ist weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit gebunden. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – am 1. September 2009 in Kraft treten.