Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär keinen Anspruch auf eine – ebenso pflichtwidrige – "Gleichbehandlung" stützen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass die geforderte "Gleichbehandlung im Unrecht" auf eine erneute Verletzung der Pflichten des Vorstands hinausliefe. Dies könne vom Vorstand nicht gefordert werden (BGH, II ZR 184/06).