Parkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen. Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG Trier, 1 K 677/09.TR).