Vom Auftraggeber abgezeichnete Stundenzettel gelten als Schuldanerkenntnis. Kann er nicht beweisen, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat, ist er hieran gebunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl kann er jedoch nach wie vor geltend machen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Bauherrn hin. Dieser hatte ein Bauunternehmen mit dem Bau einer Mauer beauftragt. Die vorgelegten Stundenzettel über 258 Stunden hatte er abgezeichnet. Allerdings weigerte er sich, den abgerechneten Betrag von 9950 EUR zu zahlen. Es seien unangemessen viele Stunden aufgewendet worden. Bei einer Abrechnung nach Einheitspreisen hätte die Vergütung höchstens 2400 EUR betragen.
Die Richter machten deutlich, dass sich der Auftraggeber an den abgezeichneten Stunden festhalten lassen müsse. Allerdings beziehe sich dieses Anerkenntnis nur auf die Anzahl der dokumentierten Stunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit der aufgewendeten Stunden seien ihm damit nicht abgeschnitten. Er könne daher geltend machen, dass der Bauunternehmer zu langsam gearbeitet und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Das müsse er allerdings nun beweisen. Hierfür müsse nun ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Hinweis: Durch das Abzeichnen der Stundenzettel hat sich der Bauherr erhebliche Nachteile im Prozess eingehandelt. Kann er nicht nachweisen bzw. bleibt unklar, ob die Stundenanzahl unangemessen war, geht der Prozess für ihn verloren. Ohne das Anerkenntnis wäre es Sache des Bauunternehmers gewesen, die Angemessenheit der Stundenanzahl zu beweisen. Hätte der Unternehmer den Nachweis nicht erbringen können, wäre der Prozess für den Bauherrn gewonnen gewesen (OLG Köln, 24 U 167/07).