Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten deutlich, dass in der Hausordnung unmissverständlich – zumindest beispielhaft – aufgeführt werden müsse, was zu den unnötigen und störenden Geräuschen gehöre, z.B. Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 233/08).