Eine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.
Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin.
Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den – unstreitigen – Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08).