Vereinsstrafen unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Das folgt aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie. Was gerichtlich geklärt wird, hat das Landgericht (LG) Dortmund in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt. In der Klage gegen die Vereinsstrafe wird Folgendes geprüft:
Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Das LG sah keinen Anlass, an der Entscheidung des Verbands gegen den Verein irgendetwas auszusetzen. So ergab es sich aus der Wettkampfordnung, dass Spiele mit nicht zugelassenen Spielern als verloren gewertet werden. Die Strafe war auch nicht willkürlich oder "grob unbillig", weil der Verein auf den Einsatz des Spielers bei den betreffenden Partien hätte verzichten können und der fehlende Versicherungsschutz gravierende Risiken beinhaltete (LG Dortmund, 3 O 255/07).