Von einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.
Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).