Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.
Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht (SG) Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3.000 EUR aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrags von 132.500 EUR als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgelds sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. "Schonvermögen" von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgelds sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne. Der Zinsgewinn sei also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrags. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE hat Berufung eingelegt (SG Aachen, S 23 AS 2/08; Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen unter L 7 AS 33/09 eingelegt).