Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen.
Hierauf machte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufmerksam. Mit Werbebehauptungen wie "Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" bzw. "eine Riesen-Menge Hardware" werde in den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer in großem Umfang Ware zum Verkauf anbiete und damit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Weiterhin habe der Verkäufer auch 242 Bewertungen als Verkäufer bei eBay innerhalb von 2 Jahren vorzuweisen. Dies deute ebenfalls auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hin. Der Verkäufer müsse sich daher als Unternehmer behandeln lassen und die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zur Unterrichtung von Verbrauchern einhalten (OLG Hamburg, 5 W 7/07).