Die Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) eines Stationsleiters einer Tankstelle erstreckt sich auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Tankstelleninhaber auf Schadenersatz. Unstreitig war einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Fehler beim Betanken unterlaufen, indem ein falscher Kraftstoff eingefüllt worden war. Strittig war, ob die beklagte Tankstellenbetreiberin schon aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Stationsleiters haftet, und ob der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
In beiden Punkten hat das OLG zugunsten des geschädigten Autofahrers entschieden. So machten die Richter deutlich, dass sich der Inhaber der Tankstelle daran festhalten lassen müsse, wenn sein Mitarbeiter einen Fehler eingestehe und Schadenersatz zusage. Außerdem müsse sich ein Tankstellenkunde kein Mitverschulden an der Entstehung eines Motorschadens wegen der Falschbetankung anrechnen lassen, wenn er erst nach einer Strecke von rund 40 km merkt, dass mit dem Motor seines Pkw etwas nicht in Ordnung ist (OLG Hamm, I-19 U 85/10).