Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leih-Arbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leih-Arbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin auf die entsprechende Klage eines fest beschäftigten Arbeitnehmers. Die Richter betonten dabei, dass ein zur Krankheitsvertretung beschäftigter Leih-Arbeitnehmer gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfalle und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftige. Ein solcher – geeigneter – Arbeitsplatz stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers entgegen (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 2468/08).