Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.
Die Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09).