Wer Privatinsolvenz angemeldet hat, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 EUR gegen seine Kaskoversicherung ab. Über dessen Vermögen war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes Sportcoupé, das er bei der Beklagten kaskoversicherte. Nach einem Einbruch in den Pkw verlangte er von der Versicherung Reparaturkosten von fast 4.200 EUR sowie 2.700 EUR für ein gestohlenes Navi. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insolvenzverwalter leisten zu dürfen und verweigerte die Zahlung.
Völlig zu Recht, wie das LG befand. Versicherungsleistungen würden nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar seien, nicht in die Insolvenzmasse fallen. Da der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne Weiteres mit der Bahn erreichen könne, sei der Mercedes keine beschlagfreie Sache. Ohne Belang sei zudem, ob das Auto mit insolvenzfreien Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit sei, habe der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssten (LG Coburg, 23 O 26/08).