Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses daraufhin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht (AG) München einem Mieter recht. Während seines Urlaubs wurde in seiner Wohnung für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurden der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt. Als er wieder nach Hause kam und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerte, erfuhr er, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollte der Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruchs nicht mehr benutzbar, sodass neue anzuschaffen wären. Die zuständige Richterin bestätigte seinen Schadenersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Außerdem hätte der Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch sein Eigentum beschädigt hätte. Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stroms gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese könnte der Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnte er auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, sodass es kein Verschulden träfe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen (AG München, 212 C 16694/09, n.rkr.).