Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.
Diese Auffassung hat das VG nun bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).