Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.
Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung – es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren – sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest.
Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)).