Bricht die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ab, führt dies zu einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden hatte. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert.
Die Richter entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbestehe. Die Entscheidung richte sich nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 gilt. Danach ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Die Richter entschieden nun, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe. Das gelte unabhängig davon, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahle, habe die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben (OLG Oldenburg, 13 UF 28/08).