Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Unterhaltspflichtige daher nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlungen berufen. Die Frau hat vielmehr Anspruch auf zeitlich unbegrenzte finanzielle Unterstützung (OLG Hamm, 2 UF 6/09).