Ein Vergleich zwischen dem Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter hat auch für die Gesellschaftsgläubiger Bindungswirkung.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie verlangte von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der Gesellschafter war bereits zuvor von der Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen worden. Mit ihr hatte er einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrags erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Gesellschafter zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Die Richter wiesen darauf hin, dass während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen könne, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter übe insoweit eine treuhänderische Funktion aus und sei gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließe er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so binde der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde (BAG, 6 AZR 377/07).