Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass es ausnahmsweise keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstelle, wenn er kein gesondertes Verzeichnis erstelle. Das sei der Fall, wenn bereits ein anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht habe, in dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt seien (OLG München, 31 Wx 99/08).