Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Dabei beschränkt sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Gesetz allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Die Entscheidung erging im Rechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars, das um nachehelichen Unterhalt stritt. Sie hatten 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die jüngste Tochter unterhaltsbedürftig ist. Die Klägerin ist wegen einer Krebserkrankung als zu 100 Prozent schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
In erster Instanz sprach ihr das Amtsgericht eine monatliche Unterhaltszahlung zu. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Beklagten auf eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung zurück. Diese Entscheidung bestätigte nun der BGH. Die Richter machten darauf aufmerksam, dass der Unterhalt in Höhe ehebedingter Nachteile grundsätzlich nicht begrenzbar sei. Beim Krankheitsunterhalt komme es darauf an, ob auch bei nicht ehebedingter Krankheit die Versorgungslage durch die Ehe schlechter sei als mit der Ehe. Im vorliegenden Fall sei die Krankheit nicht ehebedingt, sondern schicksalsbedingt. Allerdings ergebe eine Abwägung der Einzelfallumstände, dass eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen ausscheide, weil die Klägerin im Alter von 16 Jahren geheiratet und keine Berufsausbildung absolviert habe, vier Kinder großgezogen und sich nach der Schulausbildung vollständig für die Ehe eingesetzt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sie abzüglich aller Kosten lediglich geringe eigene Einkünfte erziele. Die nacheheliche Solidarität der Eheleute sei in diesem Fall höher einzustufen als die Pflicht zur Selbstversorgung (BGH, XII ZR 111/08).